Satzung_2019

Satzung

des TURN - UND SPORTVEREIN
1908 RICHEN E.V

Neufassung lt. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom xy.yx.2019

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen T.S.V. 1908 Richen e.V. und hat seinen Sitz in 64823 Groß-Umstadt / Richen.
    Er wurde 1908 gegründet und am 08.04.1963 im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein hat vornehmlich folgenden Zweck:
    a) Turnen, Sport, Spiel zu pflegen und deren ideellen Charakter zu wahren
    b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und die Jugendpflege
  2. Der Verein ist Mitglied des
    a) Landssportbundes Hessen e.V.,
    b) Zuständigen Landesfachverbänden,
    c) Zuständigen Spitzenverbandes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Turn- und Sportverein 1908 Richen e.V. mit Sitz in 64823 Groß-Umstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke““ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Turn- und Sportverein 1908 Richen e.V. ist, wie unter § 2, Abs. 1 + 2 beschrieben. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Vorstand und weitere Organe des Vereins können eine Vergütung erhalten. Über die Anwendung und Höhe entscheidet der Vorstand mit Vorstandsbeschluss.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

  1. Die Farben des Vereins sind: grün / weiß.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen der Vereinsnadel.
  3. Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen. Als Ergänzung hierzu soll nach der Ehrenordnung verfahren werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein führt als Mitglieder
    a) ordentliche Mitglieder
    b) Jugendliche Mitglieder bis 18 Jahren
    c) Ehrenmitglieder
  2. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind volljährige Mitglieder.
  3. Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  4. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
  5. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  6. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
    c) durch Ausschluss gem. §5 Punkt 7.
    d) Durch den Tod.
    e) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
  7. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
    a) sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
    b) auf einen schriftlichen, begründeten Antrag eines Mitgliedes hin.
    c) Über den Ausschluss beschließt der Vorstand.
    d) Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    e) Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen und das Recht zum Tragen von Vereinsnadeln, mit Ausnahme von besonderen Auszeichnungen des Vereins.
    f) Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  8. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, kann ein höherer Mitgliedsbeitrag erhoben werden, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.

§ 6 Organe des Vereins

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand und Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
  3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher, durch Bekanntmachung im örtlichen Anzeiger (Odenwälder Bote) zu erfolgen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) den Bericht des Vorstandes,
    b) die Entlastung des Vorstandes,
    c) die Neuwahl des Vorstandes,
    d) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) Anträge,
    f) Verschiedenes.
  5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Sitzung.
  6. Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind inhaltlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  7. Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich die nachfolgende Bestimmung der Ziff.8, die absolute Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt.
  8. a) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
    b) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienen Mitglieder.
  9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie der ordentlichen.

§ 8 Vorstand und Beirat

  1. Der Vorstand im Sinne des BGB besteht aus:
    a) 1. Vorsitzenden
    b) 2. Vorsitzenden
    c( Kassenwart
  2. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Es sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Der Beirat besteht aus:
    a) Schriftführer
    b) Jugendleiter
    c Abteilungsleitern
    d) 2 Beisitzern
  5. Der Vorstand beruft die Mitglieder des Beirats.
  6. Vorstand und Beirat beschließen und verändern mit absoluter Mehrheit eine Geschäftordnung des Vereins.

§ 9 Beiträge

  1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
  2. Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst entstandenen Kosten eingezogen werden.#
  3. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

§ 10 Ordnungen

  1. Sämtliche Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände sind Mitglieder des Vereins verbindlich.
  2. Die unter 1. aufgeführten Organe sind Bestandteil der Satzung.

§11 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.

§12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter Form. Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein, Lizenz(en), Ehrung(en).
  2. Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
  3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist das Beiratsmitglied für die ‚Mitgliederverwaltung‘, sein Stellvertreter ist der Kassenwart. Kontaktinformationen der Ansprechpartner, sowie des Datenschutzbeauftragten finden sich auf der Homepage unter https://tsvrichen.de/der-verein/der_vorstand/
  4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung, Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 b) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
  5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
    Als Mitglied von Fachverbänden übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin: Name, Kontaktdaten, Geburtsdaten, Lizenzen, Ehrungen.
    Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
  6. Im Zusammenhang mit seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Sportwettkämpfe, Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt solche Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Die Veröffentlichung / Übermittlung der Daten umfasst hierbei höchstens Name (soweit möglich in abgekürzter Form), Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie – falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden – Altersklasse oder Teamjahrgang.
  7. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, aktuelle und frühere Funktionen im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Jubiläen, Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Fotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Wird der Widerspruch bis 4 Wochen vor dem Ereignis ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Bei späterem Widerspruch entfernt der Verein Daten und Fotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen in diesem Bereich.
  8. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, und Mitglieder herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
  9. Die Mitgliederdaten werden nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, sobald sie für die Mitgliederverwaltung nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.
  10. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DS-GVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO), Löschung (Art. 17 GS-DVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 GS-DVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DS-GVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO). Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  11. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  12. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

§ 13 Auflösungsbestimmung

  1. Auflösung des Vereins siehe § 7 Punkt 8 b. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes nach §26 BGB gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Turn- und Sportverein 1908 Richen e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Groß-Umstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Im Falle einer Fusion mit einem anderen Verein, fällt das Vermögen nach Vereinsauflösung an den neu entstehenden steuerbegünstigten Fusionsverein bzw. den aufnehmenden steuerbegünstigten Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Schlussbestimmung

Diese von der Mitgliederversammlung am xy.yx.2019 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Richen, den xy.xy.2019

Vorsitzender: ______________________________
Vorsitzende: ______________________________
Kassenwart: ______________________________

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